Satzung der Deutschen Tandemsurfer Klassenvereinigung e. V. (DTK )

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§ 1
Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der am 16. September 1977 in Malcesine/Italien gegründete Verein
führt den Namen "Deutsche Tandemsurfer Klassenvereinigung". Abgekürzt: DTK. Die
Abkürzung ist kein Bestandteil des Namens.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.
3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

§ 2
Zweck des Vereins

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke der
Abgabenordnung 1977 durch Pflege und Förderung des Tandem-Segel-Surfens nach
den Grundsätzen des Amateursportes". Etwaige Gewinne dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereines
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
2. Zweck des Vereines ist die Pflege des Tandem-Segelsurfens, insbesondere durch
Kontaktpflege zwischen den Mitgliedern, Abhaltung von Wettkämpfen, Vertretung der
Klassenvereinigung
gegenüber den Segler-Verbänden und Behörden, Erarbeitung und Überwachung der
Klassenbestimmungen und Öffentlichkeitsarbeit.
3. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassisch neutral.
4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft steht allen Personen offen.
2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen und Ehrenmitgliedern.
Personen, die die Mitgliedschaft erwerben wollen, haben an den Vorstand ein
schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der
Vorstand. Die Beschlussfassung kann ausnahmsweise auch auf schriftlichem
Wege erfolgen. Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die
Gründe einer eventuellen Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft
sich jeder Bewerber den Bestimmungen dieser Satzung.

§4
Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Dieser wird durch
eine jährlich einzuberufende Vollversammlung für das laufende Geschäftsjahr
festgesetzt.
2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. Quartalsende jeden Jahres zu entrichten.
3. Die Vollversammlung kann zur Deckung von Fehlbeträgen im
Haushalt des Vereines einmalige Umlagen beschließen. Hierzu ist einfache
Stimmenmehrheit ausreichend.

§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereines,
freiwilligen Austritt, Ausschluss aus dem Verein oder Tod.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.
3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung vom
Vorstand, aus dem Verein ausgeschlossen werden:
a) wegen Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen;
b) wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages oder anderer gegenüber dem Verein
bestehender Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Die letzte
Mahnung hat durch eingeschriebenen Brief unter Androhung des Ausschlusses und Setzen
einer letzten Frist von einem Monat zur Erfüllung der Verpflichtungen zu erfolgen.
c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines.
Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
4. Im Fall einer Beendigung der Mitgliedschaft sind die dem
Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen bis zum Ende des betreffenden
Geschäftsjahres zu erfüllen, auch wenn der Ausschluss im Laufe des
Geschäftsjahres erfolgt.

§ 6
Leitung des Vereines, Vorstandschaft

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden
Vorsitzenden.
Vorstand im Sinne § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
Im Innenverhältnis sind beide an die Beschlüsse der Vorstandschaft und der
Mitgliederversammlung gebunden. Außerdem soll der stellvertretende Vorsitzende den
Verein nur bei Verhinderung des Vorsitzenden vertreten.
2. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die der Vorsitzende, im
Verhinderungsfall der stellvertretende Vorsitzende mit einer Frist von zwei Wochen
einzuberufen hat. Vorstandssitzungen können in Form von
Telefonkonferenzen durchgeführt werden.
Vorstandssitzungen sind einzuberufen, wenn es die Belange des Vereines
erfordern oder 2 Mitglieder es unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
Der Vorstand beschließt, soweit Gesetz und Satzung nicht zwingend etwas
anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme
des Vorsitzenden, im Falle seiner Nichtteilnahme an der Sitzung die des
stellvertretenden Vorsitzenden.
3. Die Mitglieder des Vorstandes werden in einer Vollversammlung
jeweils auf die Dauer von 1 Jahr gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes
bleiben solange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist.
4. Der Vorstand ist berechtigt, falls ein Mitglied des Vorstandes sein
Amt niederlegt oder längere Zeit an der Ausübung seines Amtes verhindert
ist, bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu bestimmen.
5. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Vorstand gem. § 26 BGB berechtigt,
ein neues Mitglied bis zur nächsten Vorstandswahl zu berufen.
6. Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig.

§ 7
Die Vollversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Vollversammlung. Es ist in jedem
Jahr mindestens eine Vollversammlung durchzuführen.
2. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich
bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Vollversammlung
gesondert zu erteilen. Jedes Mitglied darf maximal zwei andere Mitglieder vertreten.
3. Die Vollversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten
zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende
Geschäftsjahr; Entlastung des Vorstandes.
b) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge.
c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereines.
d) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Derartige Anträge sind mindestens 2
Wochen vor der Vollversammlung an den Vorstand zu richten.
e) Wahl von Vorstands- und Ausschussmitgliedern.
4. Die Vollversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem
übernächsten Tag nach Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben
gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die
letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene Adresse oder
- mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedes - an dessen E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die
Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
5. Außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, falls es die
Belange des Vereines erfordern oder mindestens 1/5 der stimmberechtigten
Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In
außerordentlichen Vollversammlungen können auch Beschlüsse über
Angelegenheiten gefasst werden, die in den Aufgabenkreis der ordentlichen
Vollversammlung fallen. Für die Einberufung der außerordentlichen
Vollversammlung gelten die in 4. Festgesetzten Regeln.
6. Eine ordnungsgemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig. Beschlüsse
der Vollversammlung werden, soweit Gesetz und diese Satzung nicht zwingend
etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über
Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.
7. Abstimmungen erfolgen geheim, wenn dies von einem der Mitglieder gefordert wird.
8. Über Beschlüsse der Vollversammlung und Wahlen ist eine
Niederschrift aufzunehmen, welche vom Protokollführer und dem Vorsitzenden
zu unterzeichnen ist.

§ 8
Sonstiges

1. Sofern Vereinsinteressen es erfordern, können Ausschüsse gebildet
werden, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Vollversammlung zu
wählen sind. Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbständig,
unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.
2. Wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung ist der
Vorstand berechtigt, folgende Strafen über einzelne Mitglieder zu verhängen:
a) Verweis
b) Ausschluss aus dem Verein
Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Ein Rechtsmittel
ist nicht gegeben.

§ 9
Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Vereines kann nur auf Antrag von mindestens 1/3
der stimmberechtigten Mitglieder in einer besonderen, zu diesem Zweck
einberufenen Vollversammlung beschlossen werden. Diese Vollversammlung ist
nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend ist.
2. Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von 3/4
der in der Versammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
3. Im Falle der Auflösung oder Aufhebung des Vereines oder bei Wegfall
des bisherigen Zweckes ist das verbleibende Vermögen für die in § 2
genannten Zwecke zu verwenden, und zwar in gemeinnützigem Sinne.
Beschlüsse, wie dies zu erfolgen hat, dürfen erst nach vorheriger
Genehmigung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden.

§ 10
Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen, welche sich aus
der Mitgliedschaft ergeben, ist Köln.
Duisburg, den 11. Juni 2009