Satzung der Deutschen Tandemsurfer Klassenvereinigung e. V. (DTK )

(Überarbeitet im Dezember 2023, eingetragen beim Amtsgericht Köln, Vereinsregister)

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§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

1. Der am 16. September 1977 in Malcesine / Italien gegründete Verein führt den Namen

„Deutsche Tandemsurfer Klassenvereinigung“. Abgekürzt: DTK. Die Abkürzung ist kein

Bestandteil des Namens.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Köln.

3. Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

 

§ 2  Zweck des Vereins

 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung 1977 durch Pflege und

Förderung des Tandem-Segelsurfens nach den Grundsätzen des Amateursports“.

Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind,

oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2. Zweck des Vereins ist die Pflege des Tandem-Segelsurfens, insbesondere durch

Kontaktpflege zwischen den Mitgliedern, Abhaltung von Wettkämpfen, Vertretung der Klassenvereinigung gegenüber den Seglerverbänden und Behörden, Erarbeitung und

Überwachung der Klassenbestimmungen und und Öffentlichkeitsarbeit.

3. Der Verein ist politisch, konfessionell und rassistisch neutral.

4. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereines dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.

 

§ 3  Erwerb der Mitgliedschaft

 

1. Der Erwerb der Mitgliedschaft steht allen Personen offen.

2. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen, und Ehrenmitgliedern.

Personen, die die Mitgliedschaft erwerben wollen, haben an den Vorstand ein schriftliches

Aufnahmegesuch zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Beschlussfassung

kann ausnahmsweise auch auf schriftlichem Wege erfolgen.

Der Vorstand ist nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe einer eventuellen

Ablehnung anzugeben. Mit der Anmeldung unterwirft sich jeder Bewerber den Bestimmungen

dieser Satzung.

 

§ 4  Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1. Der Verein erhebt einen Jahresbeitrag. Dieser wird durch eine jährlich einzuberufende

Vollversammlung für das laufende Geschäftsjahr festgesetzt.

2. Der Jahresbeitrag ist bis zum 1. Quartalsende jeden Jahres zu entrichten.

3. Die Vollversammlung kann zur Deckung von Fehlbeträgen im Haushalt des Vereines

einmalige Umlagen beschließen. Hierzu ist die einfache Stimmenmehrheit ausreichend.

 

§ 5  Beendigung der Mitgliedschaft

 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Vereines, freiwilligen Austritt,

Ausschluss aus dem Verein oder Tod.

2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand, aus dem Verein

ausgeschlossen werden:

a) wegen Nichterfüllung der satzungsgemäßen Verpflichtungen;

b) wegen Nichtzahlung des Jahresbeitrages oder anderer gegenüber dem Verein bestehender

Zahlungsverpflichtungen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung. Die letzte Mahnung hat

durch eingeschriebenen Brief unter Androhung des Ausschlusses und Setzen einer letzten

Frist von einem Monat zur Erfüllung der Verpflichtungen zu erfolgen.

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereines.

Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

4. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft sind die dem Verein gegenüber bestehenden Verpflichtungen bis zum Ende des betreffenden Geschäftsjahres zu erfüllen, auch wenn der Ausschluss im Laufe des Geschäftsjahres erfolgt.

 

 § 6   Leitung des Vereines, Vorstandschaft

 

1. Der Vorstand des Vereines besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden.

Vorstand im Sinne § 26 BGB sind nur der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.

Im Innenverältnis sind beide an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.

Außerdem soll der stellvertretende Vorsitzende den Verein nur bei Verhinderung des

Vorsitzenden vertreten.

Abs. 2 leer

Abs. 3

Die Mitglieder des Vorstandes werden in einer Vollversammlung jeweils für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt bis eine Neuwahl erfolgt ist.

Abs. 4  leer

Abs. 5  Ist der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende aus dem Amt ausgeschieden, so ist die Ersatzwahl bei der nächsten Jahreshauptversammlung vorzunehmen.

Abs. 6  Der Vorstand ist ehrenamtlich tätig

 

§ 7  Die Vollversammlung

 

1. Oberstes Organ des Vereines ist die Vollversammlung. Es ist möglichst in jedem Geschäftsjahr

eine Vollversammlung durchzuführen.

2. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Vollversammlung gesondert zu erteilen. Jedes Mitglied darf maximal zwei andere Mitglieder vertreten.

3. Die Vollversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das laufende Geschäftsjahr;

Entlastung des Vorstandes.

b) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge

c) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über Auflösung des Vereines.

d) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Derartige Anträge sind mindestens 2 Wochenvor der Vollversammlung an den Vorstand zu richten.

e) Wahl von Vorstands- und Ausschussmitgliedern.

4. Die Vollversammlung wird unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem überächsten Tag nach Absendung des Einladungsschreibens. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an

die letzte vom Mitglied dem Vorstand schriftlich bekanntgegebene Adresse oder - mit vorheriger Zustimmung des Mitgliedes – an dessen E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

5. Außerordentliche Vollversammlungen sind einzuberufen, falls es die Belange des Vereines erfordern oder mindestens 1/5 der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. In außerordentlichen Vollversammlungen können auch Beschlüsse über Angelegeneheiten gefasst werden, die in den Aufgabenkreis der ordentlichen Vollversammlung fallen. Für die Einberufung der außerordentlichen Vollversammlung gelten die in 4. festgesetzten Regeln.

6. Eine ordnunggemäß einberufene Vollversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder immer beschlussfähig. Beschlüsse der Vollversammlung werden, soweit Gesetz und diese Satzung nicht zwingend etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit gefasst. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von ¾ der anwesenden Mtglieder.

7. Abstimmungen erfolgen geheim, wenn es von einem der Mitglieder gefordert wird.

8. Über Beschlüsse der Vollversammlung und Wahlen ist eine Niederschrift aufzunehmen, welche vom Protokollführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

 

§ 8  Sonstiges

 

1. Sofern Vereinsinteressen es erfordern, können Ausschüsse gebildet werden, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Vollversammlung zu wählen sind. Die Auschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich zuständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des Vorstandes.

2.Wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen dieser Satzung ist der Vorstand berechtigt, folgende Strafen über einzelne Mitglieder zu verhängen:

a) Verweis

b) Ausschluss aus dem Verein

Der Bescheid ist mit eingeschriebenem Brief zuzustellen. Ein Rechtsmittel ist nicht gegeben.

 

§ 9  Auflösung des Vereines

 

1. Die Auflösung des Vereines kann nur auf Antrag von mindestens 1/3 der stimmberechtigten Mitgliedern in einer besonderen, zu diesem Zweck einberufenen Vollversammlung beschlossen werden. Diese Vollversammlung ist nur beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

2. Der Auflösungsbeschluss bedarf in jedem Fall einer Mehrheit von ¾ der in der Vollversammlung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigender Zwecke fällt das Vermögen des Vereines an die Ärztekammer Nordrhein zwecks Förderung von Öffentlichkeitsarbeit.

 

§ 10  Gerichtsstand

 

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Verpflichtungen, welche sich aus der Mitgliedschaft ergeben, ist Köln.

 

Paderborn, 8. Dezember 2023